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ASoK 3, März 2019, Seite 120

Recht auf Löschung von Bewerberdaten

Datenschutzbehörde , DSB-D123.085/0003-DSB/2018; Wirtschaftskammer Österreich, EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen (Stand: ), online abrufbar unter https://www.wko.at/service/wirt schaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-speicher-und-aufbewahrungsfristen.html.

Die Datenschutzbehörde hat festgehalten, dass für die Speicherung von Bewerberdaten durch potenzielle Arbeitgeber im Hinblick auf die Klagefrist der §§ 15 und 29 GlBG eine Frist von sieben Monaten ab Bewerbungseingang angemessen ist (sechsmonatige Klagefrist plus ein weiterer Monat für den allfälligen Klageweg).

Dazu ist anzumerken, dass die Wirtschaftskammer auf ihrer Internetseite im Hinblick auf die DSGVO eine Liste wichtiger Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen veröffentlicht hat.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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