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Tatbestand der Betretung im sozialversicherungsrechtlichen Anmelderegime
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Das ASVG sieht für den Fall der unmittelbaren Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes Beitragszuschläge (§ 113 ASVG) und besondere Verfahrensregelungen im Verwaltungsstrafverfahren (§ 111a ASVG) vor.
Der VwGH hat nun klargestellt, dass eine Betretung voraussetzt, dass ein Prüforgan mit einer Person nach deren Arbeitsantritt zusammentrifft, dieser also während der Arbeitszeit bzw während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen auch tatsächlich persönlich begegnet. Die bloße Vornahme von Ermittlungen bzw die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei stellt keine Betretung dar.