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III. Senkung des Arbeitgeberbeitrags zum Sozial- und Weiterbildungsfonds
Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird, soll die in § 22d Abs 1 AÜG vorgesehene Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zum Sozial- und Weiterbildungsfonds im zweiten Quartal 2019 auf 0,5 % und im zweiten Quartal 2021 auf 0,8 % entfallen (IA 535/A 26. GP; AB 498 BlgNR 26. GP). Der Beitragssatz soll demnach weiterhin bei 0,35 % bleiben.
Die Änderung soll mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.