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ASoK 3, März 2019, Seite 116

II. Vorkehrungen im AuslBG für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU austritt

Gerda Ercher-Lederer

Im Rahmen des als Regierungsvorlage vorliegenden Brexit-Begleitgesetzes 2019 (BreBeG 2019) sollen im AuslBG Vorkehrungen für den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Status von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im S. 117 Folgenden: UK-Bürger) im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen gemäß Art 50 Abs 2 EUV getroffen werden (RV 491 BlgNR 26. GP).

Nach der Übergangsbestimmung des § 32b AuslBG soll UK-Bürgern, die zum Austrittszeitpunkt bereits ihre unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen haben und in Österreich beschäftigt sind oder waren, und ihrer Kernfamilie der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel gewahrt bleiben. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel muss binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts gestellt werden. Begleitend zu § 32b AuslBG sollen Sonderregelungen im NAG vorgesehen werden, die UK-Bürgern unter deutlich vereinfachten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erhalten, um so ihren weiteren Aufenthalt und ihren freien Arbeitsmarktzugang zu bewahren.

§ 32b AuslBG soll mit dem Ze...

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