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ASoK 3, März 2019, Seite 116

I. Foto auf der e-card

Julia Dujmovits

Die durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), BGBl I 2017/125, eingeführte und durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl I 2018/30, konkretisierte Regelung, dass auf allen ab ausgegebenen e-cards Lichtbilder angebracht sein müssen, soll nunmehr neuerlich geändert werden. Die am bereits im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats behandelte Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, sieht Präzisierungen der gesetzlichen Grundlagen sowie der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vor (RV 492 BlgNR 26. GP; AB 497 BlgNR 26. GP):

Zusätzlich zu den bisherigen Quellen (Bestände der Passbehörden, der mit der Registrierung der E-ID betrauten Behörden und des Führerscheinregisters) soll nunmehr auch auf die Bestände des Zentralen Fremdenregisters zugegriffen werden dürfen.

Für jene Personen, für die kein Lichtbild vorhanden ist und die daher verpflichtet sind, ein solches beizubringen, wird hierfür eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen: Neben der Beibringung im Rahmen eines für die oben genannten Bestände (ausgenommen Zentrales Fremdenregister) vorgesehenen behördlichen Verfahrens soll ein ...

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