ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 17 Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Voraussetzungen | |
II. | Beginn (Abs 7) | |
III. | Geltendmachung (Abs 4) | |
IV. | Beendigung (Abs 8) |
I. Allgemeine Voraussetzungen
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Eine freiwillige Vers nach dem ASVG ist – anders als eine Pflichtversicherung – gegenüber der Vers gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig (VwGH 2000/08/0085). Durch eine freiwillige Weiterversicherung entsteht zw VT und Vers kein nach den Bestimmungen über die Privatversicherung zu beurteilender Vertrag. Nach der Entscheidung des OLG Wien 13 R 172/63 ist zwar die freiwillige Weiterversicherung in der PV in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, doch wird der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Vers durch die G in der jeweils geltenden Fassung bestimmt und ist jeder Verfügungsgewalt der VT und der Versicherten entzogen (10 ObS 118/91). Das Tatbestandsmoment des Abs 1 lit a ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung schon dann erfüllt, wenn die (die Weiterversicherung begehrenden) Personen „aus der Pflichtversicherung … nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzl Regelung ihr entsprechenden PV (Rentenversicherung) … ausgeschieden sind oder ausscheiden“; auf die pe...