ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 255b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
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Das SVAG führt rückwirkend ab die Pflicht des PVT ein, über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (vgl § 143a Rz 1) einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen. Dies hat den Vorteil, dass bei einer Klage des Versicherten gegen den Bescheid gem § 367 Abs 4 trotz des Außerkrafttretens dieses Bescheides das Rehabilitationsgeld während des sozialgerichtlichen Verfahrens jedenfalls weiterzuzahlen ist, ohne die analoge Anwendung des § 71 Abs 2 ASGG bemühen zu müssen (vgl § 143a Rz 31 mwN).