ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 254 Invaliditätspension
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3) | ||
A. | Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012) | ||
B. | Rechtslage für ab geborene Versicherte ab (nach dem SRÄG 2012) | ||
II. | Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 4) | ||
III. | Teilpension (Abs 6 bis 8) |
I. Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)
A. Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)
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Für Versicherte, die vor dem das 50. Lj bereits vollendet haben, gilt § 254 Abs 1 Z 1 und 2 idF vor dem SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5 idF des SVAG).
Abs 1 Z 1 idF vor dem SRÄG 2012 wurde gemeinsam mit § 253e über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 253e geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher § 255 Rz 99 und 178; 10 ObS 107/12a): Hatte der PVT den IP-Antrag mangels Invalidität abgewiesen und kommt das Sozialgericht zu einem anderen Ergebnis, mu...