ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 235 Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS 0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS 0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht, bestehen nicht (RS 0056550).
2
Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer IP, so bedarf es – bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 3) – keiner Feststellungen zur Frage, ob Invalidität besteht (RS 0106519).
2a
Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen dauernder Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gem § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd (vgl § 143a Rz 8), bei der die IP/BUP ohne weitere Antragstellung anfällt, gilt die Wartezeit als erfüll...