ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 226 Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956
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Die Regelung hat aus zeitlichen Gründen nur mehr wenig praktische Relevanz.
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Der Nachweis für die Beitragsentrichtung in der Zeit von bis ist primär durch die Eintragungen auf der Quittungskarte (§§ 1413 ff RVO) bzw die Aufrechnungsbescheinigung (§ 1419a RVO) zu führen. Entscheidend ist nach § 11 Abs 3 der DV zur 2. LohnabzugsV nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens solche Beiträge von seinem Lohn abgezogen wurden. Auch wenn dieser Nachweis gelingt, gilt der Beitrag als entrichtet (RS 0072443). Diese historischen Bestimmungen sind insb in Verfahren über die Versicherungszeiten polnischer Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkrieges anzuwenden (vgl dazu näher Linka/Siedl, Das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Polen, SozSi 2000, 1012).