ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen
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Die BMG nach billigem Ermessen stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine BMG eigener Art dar. Sie gewährleistet die maximal nötige Flexibilität (Albert, Bemessungsgrundlagen, 64). Es kann damit sowohl eine zu niedrige als auch eine zu hohe BMG korrigiert werden.
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Voraussetzung dafür ist, dass die Bildung einer BMG nach § 178 bis 181b ASVG entweder überhaupt nicht möglich ist oder aber zu einem unbilligen Ergebnis führt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein DV von vornherein nur für eine sehr kurze Dauer eingegangen wurde (10 ObS 156/98h; vgl § 179 Rz 4). Wenn die Grundlagen für die Errechnung der BMG nach den § 179 bis 181b zur Verfügung stehen, ist die BMG nur im Ausnahmefall nach § 182 zu ermitteln (10 ObS 92/11v). Die Beweislast für ein unbillig hohes Ergebnis trifft den VT (RS 0110096).
Für die Billigkeitsentscheidung sind alle maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung zu würdigen (Albert, aaO, 63; 10 Ob S 226/90). Maßgeblicher Aspekt bleibt, dass die BMG grds ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vers im letzten Kalenderjahr vor dem Unfall sein soll (RS 0084405 [T4, T 5]). Eine sehr niedrige...