ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 160 Heilmittel und Heilbehelfe
1
S allgemein § 136 Rz 7 ff und § 137 Rz 1 ff. Durch diesen Verweis auf diese Bestimmungen ist klargestellt, dass auch eine Rezeptgebühr für Heilmittel zu entrichten ist (§ 136 Abs 3; Pöltner/Pacic, § 160 Anm 1).
2
Zu den freiwilligen Leistungen s allgemein § 121 Rz 8.