ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 150a Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
1
Aus § 150a ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass auch notwendige Vorleistungen für eine Organtransplantation zur notwendigen und zweckmäßigen Krankenbehandlung des potentiellen Organempfängers zählen (RS 0109041; vgl auch § 133 Abs 3).
Zur Kostentragung bei Organspenden siehe näher § 120a.