ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 149 Beziehungen zu anderen als in genannten Krankenanstalten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Inanspruchnahme von nicht landesgesundheitsfonds- finanzierten KA (Abs 1) | |
III. | Verwendung der e-card; Identitätsprüfung (Abs 2) | |
IV. | PRIKRAF-Krankenanstalten (Abs 3 und 3a) | |
V. | Weitere Vertragskrankenanstalten (Abs 3b) | |
VI. | Unfallkrankenhäuser der AUVA (Abs 4) | |
VII. | Kostenbeteiligungen (Abs 5) |
I. Allgemeines
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Neben den LGF KA existiert eine Vielzahl von Spitälern, die über andere Vertragskonstruktionen mit der Sozialversicherung verbunden sind. Bei den hier in Rede stehende KA handelt es sich ausschließlich um solche, die stationäre Anstaltspflege anbieten; ambulante Krankenbehandlung etwa in Ambulatorien wird nicht im Rahmen der Anstaltspflege (§ 144), sondern im Bereich der ärztlichen Hilfe (§ 135) erbracht. Rechtsgrundlage für die Beziehungen zu derartigen Krankenanstalten ist somit auch § 349 Abs 3. Ebenso nicht von dieser Regelung umfasst ist die Unterbringung in Krankenanstalten, die überwiegend der Rehabilitation dienen, im Rahmen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 154a Abs 2 Z 1, 172 Abs 2 und 302 Abs 1 Z 1) oder der Gesundheitsvorsorge (§ 307d Abs 2 Z 2).