ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 148 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Primat der landesgesundheitsfondsfinanzierten Anstaltspflege/Sicherstellungsauftrag der Länder | |
III. | Aufnahmeverpflichtung (Z 1) | |
IV. | Punktewert (Z 2) | |
V. | Umfang der abgegoltenen Leistungen (Z 3) | |
VI. | Datenaustausch; Verwendung der e-card; Identitätsprüfung (Z 6) | |
VII. | Regelungsumfang der Krankenanstaltenverträge (Z 10) |
I. Allgemeines
1
Das SV-Recht unterscheidet seit 1997 drei verschiedene Kategorien von KA:
LGF KA
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG)
Bis 1996 galt jene Unterscheidung, die bezüglich der Vertragsbeziehungen krankenanstaltenrechtlich nach wie vor normiert ist; nämlich:
Öffentliche KA (§ 148 ASVG alt)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG alt)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG alt)
In der täglichen Praxis entstehen viele Probleme dadurch, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind; es gibt KA mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht LGF-finanziert sind, und umgekehrt LGF-finanzierte KA, denen kein Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Dies ist darin begründet, dass die Art 15a B-VG-Vereinbarungen, die Rechtsgrundlage für die LGF-Finanzierungen sind, bei der Definition des Kreises der LG...