ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 132b Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
1
Sachleistungen der KV sind auch Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten in Form der Gesundenuntersuchung als Pflichtleistung im Sinne des § 121 Abs 2 (RS 0084758).
2
Lediglich solche Vorsorgemaßnahmen, die den vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien entsprechen, können als Gesundenuntersuchungen gem § 132b angesehen werden. Erbringt der KVT darüber hinaus zusätzliche Vorsorgemaßnahmen – auch in Form zusätzlicher Programme –, handelt es sich um sonstige Maßnahmen, die als freiwillige Leistungen gem § 155 und § 156 anzusehen sind (dies gilt auch für Jugendlichenuntersuchungen; Pöltner/Pacic, § 132b Anm 3).
3
Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs 4 zu ersetzen.
4
Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch § 131a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertrage...