ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 124 Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten
Übersicht der Kommentierung
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I. Selbstversicherte
1
Für Selbstversicherte ist grundsätzlich eine Wartezeit vorgesehen, die unterschiedlich lang sein kann. Abs 1 verlangt ausdrücklich, dass unmittelbar vor Eintritt des VF die Wartezeit erfüllt ist. Schließt die Selbstversicherung nicht unmittelbar an die vorangegangene Versicherung an, so muss der Selbstversicherte die gebotene Wartezeit zurücklegen, ehe er einen Leistungsanspruch geltend machen kann. Zur Frage, welche Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen sind, ist auf § 121 Abs 4 zu verweisen. Eine Anrechnung ist aber nur dann möglich, wenn die Selbstversicherung zeitlich unmittelbar an die vorangegangene Versicherung anschließt (Pöltner/Pacic, § 124 Anm 4). Die Wartezeit kann auch entfallen (vgl Abs 1 zweiter Satz und Abs 2)
2
Die für die Selbstversicherten vorgesehenen abweichenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsbestimmungen (§ 124 Abs 1, § 138 Abs 1) gelten nicht für die in der KV gem § 19a Selbstversicherten (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung), weil diese Zeiten gem § 19a Abs 6 als ...