ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 112a Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
1
Abgesehen von diesen durch die BezVBeh zu verhängenden Geldstrafen spielt bei der Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten die Durchgriffshaftung eine wesentliche Rolle. Der AufG, der nicht bekannt gibt, an wen er seinen Bauauftrag weitergegeben hat, gilt bis zur gegenteiligen Auskunft als unmittelbarer AufG. Es kann daher in diesem Fall gegen ihn eine Haftung geltend gemacht werden (vgl § 67a Rz 38).
Die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht stellt ein Dauerdelikt dar, das trotz der Verhängung einer Verwaltungsstrafe allenfalls weiter begangen wird. Die Vollendung tritt mit Herbeiführung (durch Unterlassung) des rechtswidrigen Zustands ein, die Beendigung erst durch Gewährung der Auskunft oder Einsicht. Der Unrechtsgehalt erhöht sich auch noch nach Vollendung, je länger Auskunft oder Einsicht verweigert werden. Neben einer Verwaltungsstrafe kommt deshalb die Anordnung von Zwangsmaßnahmen in Betracht, mit denen der Verpflichtete durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (§ 5 Abs 3 VVG).