ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 108e
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Die Bestimmung ist – ebenso wie § 79a Abs 2 und 3 – mit Ablauf des außer Kraft getreten (§ 700 Abs 3 idF SVÄG 2016). Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Kommission von einem deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten Mitgliedern von WIFO, IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Experten ohne Stimmrecht wahrgenommen werden (ErlRV 1330 BlgNR 25. GP 3). Aufgaben, Zusammensetzung, Geschäftsordnung und Kosten dieses beim BMASK einzurichtenden Gremiums werden durch das „Alterssicherungskommissions-Gesetz“ geregelt (SVÄG 2016 Art 6).