ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 108a Aufwertungszahl
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Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen BGL in der PV (§ 108 Abs 2) und daher auf statistischen Daten (Tomandl in Tomandl, System 0.6.3, 31). Die Berechnung der BGL erfolgt gem Abs 2, die Berechnung der Aufwertungszahl samt ihrer Rundung gem Abs 1. Ihre Festsetzung erfolgt mit VO des BMSGK gem § 108 Abs 1, sie beträgt für das Jahr 2020 1,031 € (Kundmachung veränderliche Werte BGBl II 2019/348). Die Aufwertungszahl ist für ein Kalenderjahr festzusetzen, auch die ihr zugrunde liegenden Daten über die BGL beziehen sich gem Abs 2 und § 108 Abs 2 auf das Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl spiegelt die Erhöhung des Lohnniveaus aufgrund der in § 108 Abs 2 getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die durchschnittliche BGL in der PV vom jeweils drittvorangegangenen Jahr in Beziehung zu jener des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zu setzen, mit zeitl Verzögerung wider (Tomandl aaO 0.6.3, 32).
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Für das Jahr 1992 setzt § 108l Abs 1 die Aufwertungszahl für Abs 1 idF der 50. Nov BGBl 1991/676 mit dem Faktor 1,055 fest. Für den Bereich des APG werden die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 in Anhang 2 zum APG festgelegt.
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§ 12 APG (E...