ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 90a Zusammentreffen eines Anspruches auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach GSVG
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§ 90a normiert ein Ruhen der VR (§§ 203 ff) bzw des Versehrtengeldes (§ 212) im Ausmaß eines gleichzeitig bezogenen KG (§§ 138 ff), Wiedereingliederungsgeldes (§ 143d) bzw einer Unterstützungsleistung für Selbständige nach § 104a GSVG (dem KG ähnliche Leistung, gebührend für eine mindestens 43 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit; Anfall rückwirkend ab dem 4. Tag der Erkrankung; Leistungsbezug bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit). Vom Ruhen erfasst wird auch die Zusatzrente für Schwerversehrte gem § 205a (§ 205a Abs 2), nicht jedoch die Sonderzahlungen zur Rente (§ 105 Abs 3) und der Kinderzuschuss gem § 207 (§ 95 Abs 1).
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Das Ruhen gilt nur für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit (und damit der daraus resultierende Anspruch auf KG uÄ) Folge des Arbeitsunfalls (AU) oder der Berufskrankheit (BK) ist und nicht auf eine sonstige Krankheit zurückzuführen ist (s auch Rz 5).
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Die Regelung kommt bei unselbständigen ASVG-Vers regelmäßig erst „in der zweiten Phase“ nach einem AU bzw Beginn einer BK zur Anwendung. Zunäc...