TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

12. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4311-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Robert Atria

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Haft
A.
Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
14
B.
Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
5
II.
Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3)
A.
Allgemeines
610
B.
Ausnahmen (Abs 3)
1115
III.
Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)
A.
Krankenversicherung (Abs 4)
B.
Unfall- und Pensionsversicherung (Abs 5)
17, 18

I. Haft

A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)

1

Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aller Versicherungszweige ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (10 ObS 142/16d).

1a

Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).

2

Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geist...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.