ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 87 Verschollenheit
1
IdR wird der Tod eines Menschen von der Gemeinde als Personenstandsbehörde aufgrund eines ärztlichen Totenscheins in das Sterbebuch eingetragen; der Auszug daraus ist die Sterbeurkunde (§§ 27 ff Personenstandsgesetz – PStG).
2
Kann kein Totenschein ausgestellt werden, weil der Leichnam des Verstorbenen nicht vorhanden ist, kann vor Gericht durch Zeugen der Tod eines Menschen bewiesen werden (Todesbeweis gem § 21 Todeserklärungsgesetz – TEG).
3
Ist auch dies nicht möglich, kann vor Gericht die Todeserklärung beantragt werden (§§ 13 ff TEG). Voraussetzung für die Todeserklärung sind eine längere nachrichtenlose Abwesenheit sowie ernstliche Zweifel am Fortleben der Person (Verschollenheit gem § 1 TEG). Die für eine Todeserklärung notwendige Dauer der Verschollenheit beträgt idR zehn Jahre (§ 3 TEG; kürzer bei den Gefahrensituationen Krieg, Luft, See, besondere Lebensgefahr; § 4–7 TEG).
4
Um Hinterbliebenen rascher die zustehende SV-Leistung zu verschaffen, bestimmt nun § 87, dass – ausschließlich für den Bereich der SV – bereits eine Verschollenheit über die Dauer eines Jahres dem Tod gleichzuhalten ist (Abs 1); die Frist ist also gegenüber dem TEG wesentl kürzer und es ist...