ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 80a
1
Zur Zulässigkeit der Übertragung finanzieller Mittel zwischen den Versicherungszweigen s VfSlg 17.172. Abs 4 ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Jahren der Bund nach § 80 Abs 1 noch 100,2 % zu leisten gehabt hätte.
Abs 9 gehört zu den finanziellen Maßnahmen der COVID-19-Bekämpfung, wie sie im Frühjahr 2020 beabsichtigt waren. Er ist nicht ausschließlich und hindert andere Regeln nicht, vgl die Zahlungen nach § 735 Abs 2a, § 741 Abs 5 etc.