ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 78 Fälligkeit, Einzahlung und Haftung
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Gemäß § 18 der Mustersatzung 2016 des HV (avsv Nr 66/2017 idF avsv 162/2019 abrufbar unter www.avsv.at) sind die Beitr für Selbstversicherte nach § 19a (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) zu Beginn des KM fällig.