ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 51/2020; abrufbar unter www.avsv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2021 (BGBl II 2020/576) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit 19,71 € festgesetzt.