ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 76a Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung
1
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2021 (BGBl II 2020/576) wurde der feste Betrag gem Abs 3 mit 29,08 € festgesetzt.
2
Bei der bloßen Entscheidung gem Abs 1 ist nur die Festsetzung der BMG die Hauptfrage.
3
Die Beschwerdemöglichkeit für diesbezügliche Verfahren regelt § 414.
4
Bei Auslegung des Begriffes der wirtschaftl Verhältnisse des Versicherten als Voraussetzung der Herabsetzung der BGL zur freiwilligen Weiterversicherung gem Abs 4 ist auf die Grundsätze des Ausgleichszulagenrechtes nach den § 292, 293 und 294 Bedacht zu nehmen (VwGH 84/08/0025).
5
Zwecks Ermittlung der BGL nach Abs 4 können von den Einkünften Aufwendungen für Miete, Strom-, Gas- und Wassergebühren, Telefon- sowie vergleichbare Lebenshaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden. – Hingegen sind gesetzl Sorgepflichten für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin (den Ehegatten) und jedes sorgeberechtigte Kind in der aus den Unterschiedsbeträgen des Ausgleichszulagenrechtes ableitbaren Höhe zu berücksichtigen (VwGH 84/08/0025, 1730/76).
6
Die Beurteilung, ob die wirtschaftl Verhältnisse des ...