ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2021 (BGBl II 2020/576) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 10,42 €, gem Abs 1 Z 2 mit 2,62 € und gem Abs 6 mit 27.231,05 € festgesetzt.