ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 70b Erstattung von Beiträgen, die nach Abs. 3 und 4 entrichtet wurden
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Der Wortlaut des § 70b legt eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Bestimmung nicht den VF der geminderten AF umfasse, sondern nur die Gewährung einer AP und einer vorzeitigen AP bei langer Versicherungsdauer im Auge habe, nicht nahe: Nach dem Text des § 70b sind die Beiträge in dem Umfang zu erstatten, als Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit nicht eingetreten ist (Abs 1, 1. Satz). Gem § 222 Abs 1 („Leistungen der PV“) sind in der PV der Arbeiter und in der PV der Angestellten aus dem VF des Alters die AP (Z 1), aus den Versicherungsfällen der geminderten AF bei Invalidität die IP, bei Berufsunfähigkeit die BUP (Z 2) und aus dem VF des Todes die Hinterbliebenenpensionen bzw die Abfindung (Z 3) zu gewähren. Unter einer Leistung wird im Pensionsversicherungsrecht demnach auch die BUP verstanden. Ist im Abs 1 von der Zuerkennung der Leistung die Rede, ist damit der Bezug zu sämtl Leistungen der PV, somit auch zur BUP, hergestellt. Der in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung angedeutete Zweck der Norm hat nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber die Rückforderung auf bestimmte Leistungsfälle eingeschränk...