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ASoK 3, März 2019, Seite 92

Topthema: Das Recht der Ablehnung von Überstunden gemäß § 7 Abs 6 AZG

Offene Fragen

Wolfram Hitz

Mit dem am in Kraft getretenen Arbeitszeitpaket 2018 wurde in manchen Punkten arbeitszeitrechtliches Neuland betreten. So etwa auch im Hinblick auf das – von der Politik „Freiwilligkeitsgarantie“ genannte – grundlose Ablehnungsrecht bezüglich Überstundenleistungen, wodurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Im folgenden Beitrag soll dargestellt werden, wie weit das Ablehnungsrecht geht und wo es allenfalls auch Grenzen gibt bzw geben könnte.

1. Einleitung

Die Entstehungsgeschichte des Arbeitszeitpakets 2018 bzw insbesondere der sogenannten Freiwilligkeitsgarantie ist in der Literatur bereits umfassend wiederholt worden. Es reicht an dieser Stelle der Hinweis, dass erst durch den Abänderungsantrag zum Initiativantrag aus einer textlichen Klarstellung (Überstundenleistungen können auch aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgelehnt werden) ein grundloses AbS. 93 lehnungsrecht geworden ist. Dies kann bei der weiteren Betrachtung noch relevant sein.

Einleitend ist weiters festzuhalten, dass der Kern der Bestimmung, eine grundlose Ablehnung von Überstundenleistungen, die vor der erwähnten Novelle nicht bzw nur unter bestimmten Vora...

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