ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 67e Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen
1
Zur Entwicklungsgeschichte s § 67b Rz 6 f.
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Unternehmen, die aktuell keine DN beschäftigen, können unter den Voraussetzungen des § 67e dennoch in die HFU-Liste aufgenommen werden. Dafür muss es sich beim Unternehmer um eine natürliche Person handeln (zB ist die Ein-Mann-GmbH ausgeschlossen). Der einzige Grund für den grds Ausschluss von der HFU-Liste muss in der fehlenden Beschäftigung von DN bestehen: Wurden noch nicht mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht, liegen aus einer früheren Stellung als DG noch alte ASVG-Beitragsrückstände vor oder fehlen Beitragsnachweisungen (§ 67b Abs 1), kann die Sondervorschrift des § 67e nicht greifen.
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§ 67e bezieht die SVAgW in die Abwicklung der AGH mit ein: Nur für die Dauer einer Pflichtversicherung nach dem GSVG kann ein EPU in der HFU-Liste verbleiben, womit eine verstärke Anknüpfung an die österreichische SV erfolgt. In Anlehnung an die erforderliche zeitnahe Bezahlung von ASVG-Beiträgen ist für die Aufnahme in die und den Verbleib in der HFU-Liste die zeitnahe Bezahlung der GSVG-Beiträge des Unternehmers erforderlich: Gem § 35 Abs 1 iVm Abs 2 GSVG können die Beiträge quartalsweise vorgeschrieben werden....