ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 67b Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen für Aufnahme und Verbleib in der HFU-Liste | |
II. | Ermessenstatbestände | |
III. | Verfahren |
I. Voraussetzungen für Aufnahme und Verbleib in der HFU-Liste
1
Vor dem Hintergrund des der systematischen Beitragshinterziehung durch Subunternehmer im Bauwesen dienenden Systems der Auftraggeberhaftung soll § 67b sicherstellen, dass nur solche Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen werden, die schon gezeigt haben, dass sie über längere Zeit hindurch Bauleistungen mit eigenen DN ohne wesentlichen beitragsrechtlichen Probleme erbracht haben und bei denen es daher sachlich gerechtfertigt ist, ihre Subauftraggeber von der Haftung für die SV-Beiträge ihrer DN bzw von der Sicherheitsleistung für die Vermeidung der Haftung auszunehmen (VfGH B 708/10, nv).
2
Beim Erstantrag auf Aufnahme in die HFU-Liste muss daher nachgewiesen werden, dass drei Jahre Bauleistungen erbracht wurden. Hat ein Unternehmen bereits drei Jahre Bauleistungen als Subunternehmen erbracht, genügen die Umsatzsteuerbescheide gemäß § 19 Abs 1a UStG als Nachweis. Weisen Steuerbescheide keine Umsätze oder Steuerschulden gemäß § 19 Abs 1a UStG aus, weil das Untern...