ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 51 Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beitragssätze | |
II. | Beitragspflicht | |
III. | Sonderbestimmungen | |
IV. | Unternehmensgründung |
I. Beitragssätze
1
Die zu leistenden Beiträge werden über Beitragssätze bestimmt, die Prozentsätze der Beitragsgrundlage innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage darstellen. § 51 regelt die allg Beiträge für Vollversicherte; zu den Zusatzbeiträgen s § 51a und 51d; zu den Sonderbeiträgen s § 54; zu den Teilversicherten s § 52, 73 ff; zu den Selbstversicherten s § 77. Zum zeitlichen Geltungsbereich der Beitragssätze s § 690 Abs 1 Z 2 und 3.
1a
Eine Erhöhung der SV-Beitragssätze ist politisch wenig schicklich. Lieber werden Zusatz- oder Ergänzungsbeiträge neu geschaffen, die ihre Unumgänglichkeit und allenfalls ihre Konzeption als Übergangslösung besser darstellen lassen. Sind ausreichend Jahre ins Land gezogen, wird ein Bedürfnis nach Vereinfachung und besserer Übersicht ausgemacht (EB 684 BlgNR 25. GP, 50) und die Zusatz- und Ergänzungsbeiträge werden mit dem allgemeinen Beitrag des § 51 zusammengeführt (vgl BGBl I 2015/188 betr den Zusatzbeitrag in der KV gem § 51b, den Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der KV der Lehrlinge gem...