ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 50 Bewertung von Sachbezügen
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Die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2015/243) regelt die Bewertung geleisteter Sachbezüge. Für die Bewertung von Sachbezügen gilt nach § 50 die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, dies allerdings nur, soweit sie nicht nach § 49 vom Entgeltsbegriff ausgenommen sind (VwGH 86/08/0120). Das bedeutet nicht, dass die Bewertung für die Zwecke der SV sich im Einzelfall an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zust Finanzamtes zu halten habe (VwGH 2001/08/0076, 1359/70, 1071/57, VwSlg 5.483 A). Nach der stRsp des VwGH (VwGH 98/08/0149, 99/08/0033) bindet jedoch § 49 Abs 3 Z 2 den SVT und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden B der Finanzbehörden. Der finanzbehördliche B kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben (VwGH Ro 2017/08/0004).
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Die Lohnsteuerrichtlinien beinhalten in den Rz 142 ff Auslegungsempfehlungen über die Bewertung von Sachbezügen.
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Laut dem Beschluss des VfGH V 46/2016 ua, wurde vom BMF zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20 % nach § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung ...