ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 48 Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Abs. 1 Z 9
1
Zur allgemeinen BGRL für diese Personengruppe: Siehe § 44 Abs 1 Z 2.
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2021 (BGBl II 2020/576) wurde der feste Betrag mit 1.986,04 € festgesetzt.