ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 47 Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
1
§ 53 Abs 3 lit c regelt die Aufteilung des allg Beitrages für die Fälle, in denen die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 3 lit a oder d weiter besteht.
2
Für die Fälle der lit c regelt § 53 Abs 4 die Aufteilung des allg Beitrages.