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ASoK 11, November 2014, Seite 448

Übergenuss – kein gutgläubiger Verbrauch

1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete gem. § 1431 ABGB zurückfordern. Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Dienstgeber zurückgefordert werden. Lediglich im Falle eines redlichen Verbrauchs durch den Dienstnehmer ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste. Grundsätzlich darf der Dienstnehmer darauf vertrauen, dass ihm alle vom Dienstgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen.

2. Da der Dienstnehmer grundsätzlich auf die Abrechnung der Bezüge vertrauen darf, müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Dienstnehmer erkennbar wird, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliegt, er also damit rechnen muss, die Überzahlung an den entreicherten Dienstgeber zurückzuzahlen.

3. Bezieht der Dienstnehmer aus dem Gesetz ableitbare Bezüge, die nicht schwankend sind und die im Dienstve...

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