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Abfertigung bei Teilzeit zur Kinderbetreuung
1. Ob man im Falle einer einvernehmlichen Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG über den Anspruchszeitraum hinaus von einer Vereinbarung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG für den gesamten Zeitraum der Teilzeitarbeit oder von einer Vereinbarung nach § 15i MSchG ausgeht, an die sich eine nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG anschloss, ist im konkreten Fall im Ergebnis irrelevant. Fest steht, dass beiden Parteien bewusst war, dass die Klägerin auch danach die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünschte und benötigte. Das ist aber für die Annahme einer Vereinbarung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG als ausreichend anzusehen.
2. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nach dem MSchG und dem VKG nicht erfüllt sind, kommt eine Anwendbarkeit des § 14 AVRAG als Rechtsgrundlage einer Teilzeitbeschäftigung in Betracht und § 14 Abs 4 AVRAG zur Anwendung. – (§ 14 Abs 2 Z 2 und Abs 4 AVRAG; § 15i MSchG)
„1. Zum Verhältnis einer Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG zu einer solchen nach MSchG hat der OGH bereits in den auch von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 9 ObA 38/06p und 9 ObA 60/06y Stellung genommen.
S. 120 Zusammengefasst wurde in diesen Entscheidungen davon ausgegangen, dass § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG den Fall von ‚nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben‘, regle. Dass...