ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 563 Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
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Zu Abs 3:
Aufgrund des StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, werden gem § 104 Abs 2 seit Renten und Pensionen aus der UV und PV monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt. Um zu vermeiden, dass es bei der Umstellung des Auszahlungsmodus zu einer Unterbrechung des Bezugs kommt, sieht Abs 3 eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension vor. Die Vorschusszahlung soll anstelle des aliquoten Teils der Leistung im Sterbemonat gebühren. Dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung soll durch die Vorschusszahlung pauschaliert abgegolten sein und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren. Es fehlt daher für den Sterbemonat auch am erforderlichen Grundanspruch für eine Sonderzahlung (10 ObS 2/09f).