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ASoK 3, März 2018, Seite 119

Keine Einbeziehung eines Entgelts von dritter Seite in die Lohnnebenkosten

Rz 58 der Info des BMF zum KommStG vom , BMF-010222/0114-IV/7/2017.

Seit 2015 sind auch von dritter Seite geleistete Vergütungen in die Lohnbesteuerung des Arbeitgebers einzubeziehen, wenn dieser weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf die Lohnsteuerhaftung. Die Einbeziehung von Zuwendungen, die Dritte ohne (Mit-)Veranlassung des Arbeitgeber gewähren, in die Bemessungsgrundlage für die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten wäre wohl auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch.

Im Rahmen der letzten Wartung der Info zum KommStG hat das BMF daher klargestellt, dass bei Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter (somit nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers) unabhängig von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung keine Kommunalsteuerpflicht besteht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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