Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2018
1. Aufl. 2019
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I. S. 4Kollektives Arbeitsrecht
A.
Mit dem BR abgeschlossener Sozialplan als Kündigungsvoraussetzung laut KollV
Sachverhalt bzw Rechtsfrage:
In einem KollV findet sich eine Bestimmung, die Kündigungen aus betrieblichen Gründen von einem Sozialplan abhängig macht, „dem der BR zugestimmt hat“. Strittig ist die Zulässigkeit bzw Wirkung einer derartigen Bestimmung.
Rechtlicher Hintergrund:
Der zentrale Ermächtigungstatbestand für die Befugnis des KollV, Bestimmungen mit normativer Wirkung zu schaffen, ist § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, wonach der genannten Rechtsquelle die Regelung der „gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der AN und der AG“ zusteht. Die damit bezeichneten „Inhaltsnormen“ bzw „materiellen Arbeitsbedingungen“ betreffen nicht alle Materien, die die Parteien eines Arbeitsvertrags vereinbaren könnten, vielmehr sind nur jene Inhalte erfasst, die nach der Verkehrsauffassung typischerweise im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Weitere Ermächtigungen in § 2 Abs 2 Z 2 ff ArbVG betreffen Randbereiche. So ist es zB dem KollV gem § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG möglich, die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gem § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen AN zu regeln.
Der Kol...