ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 543 Aufhebung bisheriger Vorschriften
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Diese Bestimmung sieht zunächst in Abs 1 ausdrücklich die Regel „lex posterior derogat legi priori“ vor. In Abs 2 folgt ein Katalog von Gesetzen und gesetzlichen Bestimmungen, denen formell derogiert wird. Abs 3 bis 5 sehen (historische) Übergangsbestimmungen und Fortgeltungsregelungen vor. Abs 6 betont in einer beispielhaften Aufzählung Regelungen, die nach Inkrafttreten des ASVG weiterhin Bestand haben (grds blieben alle Regelungen aufrecht, denen nicht (formell oder materiell) derogiert wurde); Abs 7 ist bereits seit BGBl 1959/253 bedeutungslos.