ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
1
Meldepflicht des DG: Der DG muss sich mit den die Dienstverhältnisse regelnden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und den darauf bezugnehmenden Meldevorschriften des ASVG vertraut machen (VwGH 89/08/0042). Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundungspflicht, wenn er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung über die Versicherungsfreiheit eines Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rsp oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Der Meldepflichtige wird insb gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ehe er sich zur Unterlassung der Meldung entschließt (VwGH 91/08/0052). Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen (VwGH 93/08/0177 und 90/08/0060) und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachf...