ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 506a Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
1
Betroffener Personenkreis: Den EB zur RV 1111 BlgNR XXII. GP (65. Nov) ist zu entnehmen, dass mit dem am in Kraft getretenen Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl I 2004/125, ua das Verfahren zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen für vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine gesetzwidrige oder ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten wurden, neu geregelt wurde.
2
Ab (24. Nov) wurde die Regelung getroffen, dass die SV-Beiträge additiv zum Haftentschädigungsanspruch hinzutreten. Der nachzuentrichtende Beitrag umfasst sowohl den DN- als auch den DG-Anteil (Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120).
Beitragszeiten: s § 225 und 226 ASVG.
Ersatzzeiten: s § 227, 227a, 228, 228a, 229 ASVG.
Versicherungszeiten: s § 224 ASVG, § 3 APG.
3
BGL: Änderung der Bestimmung durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83, da für Zeiten einer Haftentschädigung ab dem für Personen, die nach dem geboren sind, Gutschriften in das Pensionskonto einfließen.
4
Weitere Bestimmungen hinsichtlich Freiheitsbeschränkungen:
§ 228 Abs 1 Z 1 ASVG: Zeiten einer Freihe...