ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 460 Bedienstete
1
Die Bediensteten sind Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB.
Grundlage des Dienstrechts sind die Richtlinien (Dienstordnungen) nach § 30b Abs 1 Z 1 einschließlich der Dienstpostenpläne (Stellenpläne). Aufgrund der privatrechtlichen Gestaltung sind über die Gestaltung dienstrechtlicher Beziehungen keine Bescheide vorgesehen. Soweit die Dienstordnungen keine Bestimmungen enthalten, gilt das allgemeine Arbeitsrecht (AngG, UrlG etc). Abs 3b ist die Grundlage für verschlechternde Versetzungen, die ansonsten aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres möglich sind (§ 101 ArbVG).
2
Die in Abs 1 vorgesehene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage darf nicht dahin ausgelegt werden, dass bei sehr günstiger Wirtschaftslage das Gebot der Sparsamkeit außer Acht gelassen werden dürfte. Es ist daher auch bei günstiger wirtschaftlicher Lage im Dienstpostenplan die notwendige Zahl niedriger eingestufter Planstellen vorzusehen, um zu vermeiden, dass die anfallenden einreihungsadäquaten Arbeiten von höher eingestuften Arbeitsplätzen aus miterledigt werden müssen (SV-Slg 22.524). Die Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage nach § 460 Abs 1 kann nur unter Beachtung der jedenfalls gebotenen Sparsamkeit interpretiert...