ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 459b Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
1
Die Mitversicherung von Angehörigen nach § 123 Abs 4 Z 1 hängt wesentlich vom FBH-Bezug ab. Statt eines eigenen Ermittlungsverfahrens beim jeweiligen KVT werden die entsprechenden Angaben von den Abgabenbehörden übermittelt. Zum Datenschutzrecht § 459a. DurchführungsV BGBl 1995/525.