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Eingeschränkte Beitragshaftung für Vertreter von Personengesellschaften
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Im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/62, wurde im Zusammenhang mit der Ausfallshaftung des § 67 Abs 10 ASVG festgelegt, dass die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen (§ 58 Abs 5 ASVG).
Die dadurch bewirkte Erweiterung der Beitragshaftung gilt aber nicht für Vertreter von Personengesellschaften. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt bei diesen daher nur dann vor, wenn sie einbehaltene Dienstnehmeranteile nicht an die Gebietskrankenkasse weiterleiten oder wenn Beitragsausfälle auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind. Für diese Beiträge haften die Vertreter von Personengesellschaften ungeachtet der Gleichbehandlung und der Frage noch vorhandener Mittel zur Gänze.