ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 437 Veröffentlichung von Beschlüssen
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Diese Bestimmung lässt die anderen Regeln über Veröffentlichungen im Internet unberührt und schreibt auch keine parallelen Veröffentlichungen gleicher Texte im selben Kundmachungsorgan vor. Insbesondere sind die folgenden bereits jetzt bestehenden Publikationsstellen zu beachten:
Kundmachungen von Rechtsvorschriften (Satzung, Krankenordnung und die dazu ergangenen Änderungen usw) sind im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS vorzunehmen (siehe die SV-Internet-KundmachungsV, avsv 208/2015). Dies geschieht unter „Sonstige Kundmachungen, Erlässe“ bei „Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung – authentisch ab 2002“ (Rechtsgrundlage: § 30a Abs 3 bis 5, soweit nicht andere Regeln bestehen).
Der vollständige Text von Satzung, Krankenordnung (Stammfassung mit eingearbeiteten Novellen, sogenannter Kunsttext) ist in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts SozDok enthalten unter „Übersicht – Österreichische Gesundheitskasse – ÖGK“ (Rechtsgrundlage: § 30c Abs 1 Z 13 und Abs. 2)
Gesamtverträge und andere Verträge, die im Internet zu veröffentlichen sind, sind ebenfalls bei den Amtlichen Verlautbarungen im RIS unter „Gesamtvert...