ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 418 Haupt-, Landes- und Außenstellen
1
Zu Rechtspersönlichkeit und Berechtigung zur Führung des Bundeswappens s § 32. Dazu, welche Landes- und Außenstellen eingerichtet sind, s Adressenverzeichnis.
2
Rechtspersönlichkeit hat der jeweilige SVT, nicht jedoch seine Landesstellen, Außenstellen, Verwaltungskörper oder anderen Organisationseinheiten (RS 0085619). Landesstellen und Außenstellen (Abs 4) sind einander rechtlich nicht gleichgestellt (SV-Slg 20.902); ein wesentl organisatorischer Unterschied zwischen Landes- und Außenstellen liegt darin, dass für Erstere Verwaltungskörper, die Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs 2), eingerichtet sind.
3
Ob allfällige Rechte auch ohne Rechtspersönlichkeit bestehen, zB Parteistellung von VerwK-Kurien, kann sich aus ges Bestimmungen ergeben (für eine Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer-Funktionäre zB nach 432 Abs 3). Wenn sich aus dem Organisationsrecht eines SVT ergibt, dass für zB Vertretungen in Verfahren vor dem LH die jeweilige Landesstelle zuständig ist, richtet sich auch der Beginn einer Berufungsfrist nach der Zustellung an diese Stelle (SV-Slg 30.726).
4
SVT sind nicht in das Firmenbuch eingetragen. Zur Dokumentation von Vertretungsrechte...