ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 414 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
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Gem § 414 kann gegen Bescheide der VT in Verwaltungssachen Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Die Regelungen für das Beschwerde(vor)verfahren ergeben sich aus dem VwGVG. Der bisherige Instanzenzug an den jeweiligen LH und den BMASK wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung (BGBl I 2013/87) mit ersetzt.
Die Verletzung der Entscheidungspflicht des SVT kann nunmehr mit einer Säumnisbeschwerde gem § 8 VwGVG wahrgenommen werden. Holt der SVT den Bescheid nicht nach (§ 16 VwGVG), hat er die Beschwerde dem BVwG vorzulegen.
Die Möglichkeit, in Verwaltungssachen das BVwG zu befassen, bringt eine wesentliche Entschärfung der bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten zu Art 6 MRK und dem Erfordernis auf Entscheidung durch ein Tribunal. Die Frage, ob die Zugehörigkeit zur Riskengemeinschaft der SV oder sogar Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung von SV-Beiträgen als „civil right“ iSv Art 6 Abs 1 MRK anzusehen sind, wurde in der Rsp der befassten Gerichtshöfe nicht immer einheitlich beurteilt (dagegen VwGH 89/08/0234; dafür EGMR Schouten und Meldrum vs Niederlande, ÖJZ 1995, 395; dazu Resch in Feldbauer-Durstmüll...